FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.05.2013
12 K 12193/11
Normen:
EStG § 16 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 1421

Qualifizierung der Einkünfte nach Beendigung der Betriebsaufspaltung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 12 K 12193/11

DRsp Nr. 2013/17513

Qualifizierung der Einkünfte nach Beendigung der Betriebsaufspaltung

1. Endet die Betriebsaufspaltung wegen Wegfall der sachlichen Verflechtung, hat dies grundsätzlich die Aufgabe des Gewerbebetriebs des bisherigen Besitzunternehmens und die Versteuerung der stillen Reserven zur Folge. Dies gilt jedoch nicht, wenn bei dem bisherigen Besitzunternehmen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer vorübergehenden Betriebsunterbrechung (Ruhenlassen des Betriebs) vorliegen und der Betriebsinhaber in dieser Situation keine Betriebsaufgabe erklärt. 2. Die Annahme einer Betriebsverpachtung setzt die einheitliche Verpachtung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen; eine Betriebsunterbrechung die Identität des früheren mit dem etwa zukünftig fortzusetzenden Betrieb voraus.