OLG München - Urteil vom 11.01.2002
8 U 3477/01
Normen:
BGB § 535 § 276 (a.F.) § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 259
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1209/00

Räum- und Streupflicht eines Grundstückseigentümers

OLG München, Urteil vom 11.01.2002 - Aktenzeichen 8 U 3477/01

DRsp Nr. 2005/20681

Räum- und Streupflicht eines Grundstückseigentümers

»Zur Räum- und Streupflicht eines Grundstückseigentümers, der einem Mieter eine Wohnung und eine auf der anderen Straßenseite gelegene Garage vermietet hat.«

Normenkette:

BGB § 535 § 276 (a.F.) § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten als ihrer ehemaligen Vermieterin und aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Schadensersatz, weil die Beklagte bei winterlichen Verhältnissen den Gehweg vor dem Haus und den Übergang auf die Straße (zum Weiterweg zu der mitvermieteten Garage) so unzureichend gesichert habe, dass sie gestürzt sei und sich schwer durch einen Bruch des rechten oberen Sprunggelenks verletzt habe.