OLG Zweibrücken - Beschluss vom 31.10.2000
3 W 199/00
Normen:
ZPO § 765a ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 12.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 271/00
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 14 UR II 12/98

Räumungsvollstreckung und Vollstreckungsschutz

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 3 W 199/00

DRsp Nr. 2003/7000

Räumungsvollstreckung und Vollstreckungsschutz

»Die Notwendigkeit innerhalb kürzester Frist zweimal umziehen zu müssen, stellt für sich allein gesehen keinen den Schutzmechanismus des § 765a ZPO auslösenden Umstand dar. Vielmehr bedarf es im Einzelfall einer Abwägung der schutzwürdigen Interessen von Schuldner und Gläubiger (hier Mieter und Vermieter bei Zahlungsrückstand).«

Normenkette:

ZPO § 765a ;

Gründe:

I.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 22 Abs. 1, 21 Abs. FGG).

1. Insbesondere ist die Beschwerdefrist von zwei Wochen nicht versäumt. Denn die angefochtene Entscheidung ist den Beteiligten zu 1) und 2) nicht wirksam zugestellt worden, so dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen hat.