I.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 45 Abs. 1 WEG,
1. Insbesondere ist die Beschwerdefrist von zwei Wochen nicht versäumt. Denn die angefochtene Entscheidung ist den Beteiligten zu 1) und 2) nicht wirksam zugestellt worden, so dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen hat.
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