BGH - Beschluß vom 17.04.2007
VIII ZR 63/04
Normen:
BGB § 535 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 2007, 380
ZMR 2007, 676
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 131/03
AG Arnsberg, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 93/03

Recht des Mieters zur Installation einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Fernsehsender

BGH, Beschluß vom 17.04.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 63/04

DRsp Nr. 2007/10252

Recht des Mieters zur Installation einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Fernsehsender

Der Empfang von insgesamt sieben Fernsehsendern seines Herkunftslandes reicht aus, um das bestehende Informationsinteresse eines Mieters zu befriedigen, so dass ein Recht auf Installation einer Parabolantenne nicht besteht. Dem steht nicht entgegen, dass für den Bezug von zusätzlichen Programmpaketen Zusatzkosten entstehen, denn die Informationsfreiheit gewährleistet den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze, nicht aber dessen Kostenlosigkeit.

Normenkette:

BGB § 535 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 5 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Zur Begründung wird auf den Hinweis der damaligen Vorsitzenden vom 13. Juni 2006 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 22. Juni 2006 rechtfertigen keine andere Beurteilung.