Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Zur Begründung wird auf den Hinweis der damaligen Vorsitzenden vom 13. Juni 2006 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 22. Juni 2006 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
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