OLG Bamberg - Beschluss vom 30.07.2009
3 U 23/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 554 Abs. 2; BGB § 903; EEG § 3; EEG § 4;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 226/08

Recht des Vermieters auf Anbringung einer Photovoltaik-Anlage auf der Dachfläche

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.07.2009 - Aktenzeichen 3 U 23/09

DRsp Nr. 2010/9333

Recht des Vermieters auf Anbringung einer Photovoltaik-Anlage auf der Dachfläche

Der Vermieter und Eigentümer hat sich des Rechts, auf der Dachfläche des Hauses eine Photovoltaik-Anlage zu installieren begeben, wenn in der Baubeschreibung eine bestimmte Ausgestaltung der Dachfläche vereinbart ist und diese Bestandteil des Mietvertrages geworden ist.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 04.02.2009, Aktenzeichen 1 O 226/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.135,22 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 554 Abs. 2; BGB § 903; EEG § 3; EEG § 4;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist durch einstimmigen Beschluss des erkennenden Senats zurückzuweisen, weil sie in der Sache keinen Erfolg haben kann und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfüllt sind.

Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 25.05.2009, in welchem auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Die dagegen vorgebrachten Einwände im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 28.07.2009 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Hierzu ist auszuführen: