1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 04.02.2009, Aktenzeichen
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.135,22 € festgesetzt.
Die zulässige Berufung ist durch einstimmigen Beschluss des erkennenden Senats zurückzuweisen, weil sie in der Sache keinen Erfolg haben kann und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfüllt sind.
Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 25.05.2009, in welchem auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Die dagegen vorgebrachten Einwände im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 28.07.2009 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Hierzu ist auszuführen:
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