BGH - Urteil vom 28.04.2010
VIII ZR 263/09
Normen:
BGB § 259; BGB § 421; BGB § 425; BGB § 556;
Fundstellen:
MDR 2010, 798
MietRB 2010, 189
NZM 2010, 577
ZIP-aktuell 2010, Nr. 156
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 460/07
LG Berlin, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 323/08

Recht des Vermieters auf Vornahme einer geschuldeten Abrechnung von Betriebskosten gegenüber nur einem von mehreren Mietern sowie auf Inanspruchnahme lediglich eines Mieters auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags

BGH, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 263/09

DRsp Nr. 2010/8852

Recht des Vermieters auf Vornahme einer geschuldeten Abrechnung von Betriebskosten gegenüber nur einem von mehreren Mietern sowie auf Inanspruchnahme lediglich eines Mieters auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags

BGB §§ 421, 556 Der Vermieter ist nicht daran gehindert, die nach § 556 Abs. 3 BGB geschuldete Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweist, nur einem von mehreren Mietern gegenüber vorzunehmen und lediglich diesen auf Ausgleich des sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 259; BGB § 421; BGB § 425; BGB § 556;

Tatbestand