LG Dortmund - Beschluss vom 25.06.2012
11 S 90/12
Normen:
BGB § 558 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 2012, 469
WuM 2012, 547
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 433 C 8919/11

Recht eines Vermieters auf Mieterhöhung bei Überschreiten des Mittelwerts der Mietspiegelspanne durch den beabsichtigten neuen Mietansatz

LG Dortmund, Beschluss vom 25.06.2012 - Aktenzeichen 11 S 90/12

DRsp Nr. 2013/10708

Recht eines Vermieters auf Mieterhöhung bei Überschreiten des Mittelwerts der Mietspiegelspanne durch den beabsichtigten neuen Mietansatz

Bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete regelmäßig nur bis bis zum Mittelwert der Mietspiegelspanne verlangen. Einen im oberen Bereich des zulässigen Rahmens liegenden Mietzins kann er nur verlangen, wenn er Umstände vorträgt und beweist, nach denen die Wohnwertmerkmale im Vergleich als überdurchschnittlich eingeordnet werden können.

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).