Rechte des Mieters bei Befall der Mietwohnung mit Taubenzecken) Der Befall einer Mietwohnung mit Taubenzecken berechtigt zur fristlosen Kündigung gemäß § 544 BGB, da das Vorhandensein von Taubenzecken eine nicht leicht und kurzfristig behebbare Gesundheitsgefährdung darstellt.
LG Berlin, vom 24.03.1997 - Aktenzeichen 67 S 219/96
DRsp Nr. 2009/7595
Rechte des Mieters bei Befall der Mietwohnung mit Taubenzecken) Der Befall einer Mietwohnung mit Taubenzecken berechtigt zur fristlosen Kündigung gemäß § 544BGB, da das Vorhandensein von Taubenzecken eine nicht leicht und kurzfristig behebbare Gesundheitsgefährdung darstellt.