LG Berlin vom 24.03.1997
67 S 219/96
Normen:
BGB § 544 a.F.;
Fundstellen:
MM 1997, 374
Grundeigentum 1997, 689

Rechte des Mieters bei Befall der Mietwohnung mit Taubenzecken) Der Befall einer Mietwohnung mit Taubenzecken berechtigt zur fristlosen Kündigung gemäß § 544 BGB, da das Vorhandensein von Taubenzecken eine nicht leicht und kurzfristig behebbare Gesundheitsgefährdung darstellt.

LG Berlin, vom 24.03.1997 - Aktenzeichen 67 S 219/96

DRsp Nr. 2009/7595

Rechte des Mieters bei Befall der Mietwohnung mit Taubenzecken) Der Befall einer Mietwohnung mit Taubenzecken berechtigt zur fristlosen Kündigung gemäß § 544 BGB, da das Vorhandensein von Taubenzecken eine nicht leicht und kurzfristig behebbare Gesundheitsgefährdung darstellt.

Normenkette:

BGB § 544 a.F.;
Fundstellen
MM 1997, 374
Grundeigentum 1997, 689