LG Berlin vom 09.02.1999
64 S 305/98
Normen:
BGB § 554a a.F.;
Fundstellen:
MM 2000, 150
WUM 1999, 332

Rechte des Mieters bei Betreten der Wohnung des Vermieters ohne Ankündigung

LG Berlin, vom 09.02.1999 - Aktenzeichen 64 S 305/98

DRsp Nr. 2009/7622

Rechte des Mieters bei Betreten der Wohnung des Vermieters ohne Ankündigung

1. Betritt der Vermieter ohne vorherige Ankündigung und ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Mieter anwesend ist, die Wohnung mit Hilfe eines eigenen Schlüssels, so ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 554a BGB fristlos zu kündigen. Einer vorherigen Abmahnung durch den Mieter bedarf es insoweit nicht. 2. In diesem Fall ist auch noch eine sechs Wochen nach dem Vorfall erfolgte Kündigung durch den Mieter rechtzeitig.

Normenkette:

BGB § 554a a.F.;
Fundstellen
MM 2000, 150
WUM 1999, 332