AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg vom 28.07.1992
2 C 419/91
Normen:
BGB § 536 a.F.;
Fundstellen:
MM 1993, 3

Rechte des Mieters bei Schwitzwasserbildung an Aluminiumfenstern

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 28.07.1992 - Aktenzeichen 2 C 419/91

DRsp Nr. 2009/7736

Rechte des Mieters bei Schwitzwasserbildung an Aluminiumfenstern

Kommt es zu Schwitzwasserbildung an Aluminiumfenstern, so ist der Vermieter zur Beseitigung des Mangels verpflichtet, es sei denn, er weist nach, dass dieser im alleinigen Verantwortungsbereich des Mieters steht. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn feststeht, dass die Schwitzwasserbildung mangels thermischer Trennung nicht zu vermeiden war.

Normenkette:

BGB § 536 a.F.;
Fundstellen
MM 1993, 3