LG Berlin - Urteil vom 28.02.1997
64 S 503/96
Normen:
BGB § 536; BauO Berlin § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
MM 1997, 191
Vorinstanzen:
AG Spandau - Urteil vom 11. OktoberMärz 1996 - 3 C 372/96 -,

Rechte des Mieters bei Unbenutzbarkeit eines Kinderspielplatzes

LG Berlin, Urteil vom 28.02.1997 - Aktenzeichen 64 S 503/96

DRsp Nr. 2002/9175

Rechte des Mieters bei Unbenutzbarkeit eines Kinderspielplatzes

Ein einzelner Mieter in einer größeren Wohnanlage ist berechtigt, die Instandsetzung des bei Anmietung der Wohnung vorhandenen Kinderspielplatzes zu verlangen. Dabei besteht allerdings kein Anspruch auf Wiederherstellung der bei Abschluss des Mietvertrages vorhandenen Spielgeräte. Der Vermieter ist vielmehr nur verpflichtet, den Grundbestand, der sich an § 8 Abs. 3 der BauO Berlin zu orientieren hat, wieder herzustellen.

Normenkette:

BGB § 536; BauO Berlin § 8 Abs. 3;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO) form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung ist zulässig. Die Berufung erreicht mit 2.205,42 DM den notwendigen Wert der Beschwer im Sinne von § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Wert der Beschwer für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Wiederherstellung eines vertragsgemäßen Zustands gemäß § 536 bemisst sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrages des fiktiven Minderungsbetrag, gemessen am vereinbarten Bruttokaltmietzins von 1.050,25 DM. Die Kammer schätzt die Minderungsquote hier auf 5 %, so dass der Wert der Beschwer (1.050,25 DM x 5 % x 42 Monate =) 2.205,52 DM beträgt.

II.