Rechte des Mieters bei Verschmutzung des Balkons durch Taubenkot
AG Hamburg, vom 10.01.1990 - Aktenzeichen 41 C 1766/89
DRsp Nr. 2009/7389
Rechte des Mieters bei Verschmutzung des Balkons durch Taubenkot
Ist infolge einer Taubenplage der Balkon einer Mietwohnung mit Taubenkot verschmutzt, so ist der Vermieter verpflichtet, diese Verunreinigung zu beseitigen.