Rechte des Mieters bei Verzug des Vermieters mit Schönheitsreparaturen
LG Berlin, vom 28.04.1992 - Aktenzeichen 65 S 289/91
DRsp Nr. 2009/7732
Rechte des Mieters bei Verzug des Vermieters mit Schönheitsreparaturen
Befindet der Vermieter sich mit der Durchführung erforderlicher Schönheitsreparaturen in Verzug, so kann der Mieter die Mängel gem. § 538 Abs. 2BGB selbst beseitigen und Ersatz der Aufwendungen verlangen.