LG Berlin vom 22.02.2007
62 S 277/05
Normen:
BGB § 536a Abs. 2; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB § 543 Abs. 2 S. 2; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 569 Abs. 3; BGB § 286 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MM 2007, 181

Rechte des Mieters bei vom Vermieter nicht behobenen Feuchtigkeitsschäden; Verschulden des Vermieters an der Nichtzahlung der Miete

LG Berlin, vom 22.02.2007 - Aktenzeichen 62 S 277/05

DRsp Nr. 2009/7379

Rechte des Mieters bei vom Vermieter nicht behobenen Feuchtigkeitsschäden; Verschulden des Vermieters an der Nichtzahlung der Miete

1. Der Vermieter einer Wohnung befindet sich mit der Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in Verzug, wenn er Maßnahmen zur Feststellung der Schäden getroffen hat, dann aber nicht weiter tätig wird. In diesem Fall ist auch eine Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. 2. Im Falle des Verzuges ist der Mieter berechtigt, die Schäden beseitigen zu lassen und Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. 3. Bis zur gerichtlichen Klärung der Höhe seines Gegenanspruchs befindet er sich mangels Verschulden mit der Entrichtung der Miete nicht in Verzug, soweit er die Aufrechnung mit seiner Gegenforderung erklärt hat.

Normenkette:

BGB § 536a Abs. 2; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; BGB § 543 Abs. 2 S. 2; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 569 Abs. 3; BGB § 286 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
MM 2007, 181