OLG Köln - Urteil vom 21.05.2015
18 U 60/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281;
Fundstellen:
MietRB 2016, 134
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 75/13

Rechte des Vermieters bei Rückgabe der Mietsache im beschädigten Zustand

OLG Köln, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 18 U 60/14

DRsp Nr. 2016/4963

Rechte des Vermieters bei Rückgabe der Mietsache im beschädigten Zustand

1. Gibt der Mieter die Mietsache in beschädigtem Zustand zurück, so kann der Vermieter grundsätzlich gem. §§ 280, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, soweit er dem Mieter eine angemessen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat oder die Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist. 2. Die Fristsetzung geht ins Leere, wenn sie zu einer Zeit erfolgt, in der der primäre Leistungsanspruch auf Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes gem. § 548 BGB bereits verjährt ist. Denn Voraussetzung für die wirksame Bestimmung einer Nachfrist ist, dass der Leistungsanspruch im Zeitpunkt der Nachfristsetzung noch durchsetzbar ist. 3. Die Verjährung des Anspruchs auf die Leistung (Rückgabe der Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand) wird nicht durch die gerichtliche Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gehemmt, da es sich nicht um einen identischen Streitgegenstand handelt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.02.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 86 O 75/13 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.