KG - Urteil vom 23.10.2014
8 U 178/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 321/14

Rechte des Vermieters bei unterbliebener Zahlung der KautionBerechtigung zur Unterbrechung der Versorgung mit Wärme, Energie und Wasser

KG, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 8 U 178/14

DRsp Nr. 2014/18399

Rechte des Vermieters bei unterbliebener Zahlung der Kaution Berechtigung zur Unterbrechung der Versorgung mit Wärme, Energie und Wasser

Der Vermieter von Gewerberaum ist während des laufenden Mietverhältnisses nicht berechtigt, zur Durchsetzung seiner Ansprüche - wie etwa der Zahlung der Kaution - seine Leistung aus der Verpflichtung zur Versorgung mit Wärme, Energie und Wasser zurückzuhalten, denn es handelt sich um eine nicht nachholbare Leistung. Auch nach Beendigung des Mietvertrages kann sich aus Treu und Glauben eine nachvertragliche Verpflichtung zur Versorgung mit Wärme, Energie und Wasser ergeben

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 21. August 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin abgeändert:

Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, die Lieferung der elektrischen Energie gegenüber dem Verfügungskläger in dessen Gewerbebetrieb T######## 13599 B### innerhalb der Hallenräume H3.00.11 der Halle 3 wieder herzustellen und es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Verweigerung der Unterlassung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen diese erneut zu unterbrechen.

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung des Verfügungsklägers ist begründet.