Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 21. August 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin abgeändert:
Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, die Lieferung der elektrischen Energie gegenüber dem Verfügungskläger in dessen Gewerbebetrieb T######## 13599 B### innerhalb der Hallenräume H3.00.11 der Halle 3 wieder herzustellen und es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Verweigerung der Unterlassung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen diese erneut zu unterbrechen.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Berufung des Verfügungsklägers ist begründet.
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