BGH - Beschluß vom 17.04.2007
VIII ZB 93/06
Normen:
BGB § 541 § 1004 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 798
MDR 2007, 1066
MietRB 2007, 283
NJW 2007, 2180
NZM 2007, 481
WuM 2007, 387
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 22.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 82/06
AG Mannheim, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 381/05

Rechtliche Grundlage eines Anspruchs des Vermieters gegen den Mieter auf Beseitigung einer Parabolantenne

BGH, Beschluß vom 17.04.2007 - Aktenzeichen VIII ZB 93/06

DRsp Nr. 2007/10247

Rechtliche Grundlage eines Anspruchs des Vermieters gegen den Mieter auf Beseitigung einer Parabolantenne

»Im Wohnraummietverhältnis kann ein Beseitigungsanspruch nicht auf § 1004 BGB, sondern allein auf § 541 BGB gestützt werden.«

Normenkette:

BGB § 541 § 1004 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat die Beklagte mit am 21. November 2005 eingereichter Klage auf Beseitigung einer an der Balkonbrüstung der von der Beklagten gemieteten Wohnung angebrachten Parabolantenne in Anspruch genommen. Vorgerichtlich hatte die Klägerin mit einem an die Beklagte adressierten Schreiben diese aufgefordert, die Antenne zu entfernen. Für die Beklagte besteht seit dem 18. Februar 2005 eine Betreuung. Nach einem amtsärztlichen Zeugnis ist die Beklagte als geschäftsunfähig anzusehen; dieser Zustand bestehe mindestens seit 13. Januar 2004.

Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Betreuerin erklärt hatte, die Antenne sei entfernt.

Das Amtsgericht hat darauf hin die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht dagegen entschieden, die Klägerin müsse die Verfahrenskosten tragen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.