BGH - Urteil vom 01.07.2015
VIII ZR 14/15
Normen:
BGB § 546; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2015, 936
MietRB 2015, 257
NJW 2015, 2727
NJW 2015, 6
NZM 2015, 657
ZMR 2015, 2
ZMR 2015, 847
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 124/14
LG München II, vom 23.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 2645/14

Rechtmäßigkeit der Beschränkung eines vom Vermieter geltend gemachten Eigenbedarfs auf die Wohnräume im Rahmen eines Wohnungsmietverhältnisses

BGH, Urteil vom 01.07.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 14/15

DRsp Nr. 2015/13585

Rechtmäßigkeit der Beschränkung eines vom Vermieter geltend gemachten Eigenbedarfs auf die Wohnräume im Rahmen eines Wohnungsmietverhältnisses

Bei einem einheitlichen Mischmietverhältnis, das wegen überwiegender Wohnnutzung als Wohnraummietverhältnis anzusehen ist, braucht sich ein vom Vermieter geltend gemachter Eigenbedarf nur auf die Wohnräume zu beziehen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 23. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 546; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beklagten mieteten vom Kläger mit Vertrag vom 1. September 1996 ein ehemals landwirtschaftliches Anwesen (geräumiges Bauernhaus mit Nebenräumen). Sie nutzen das Wohnhaus und die weiteren Nutzflächen vertragsgemäß teils zu Wohnzwecken und teils gewerblich für ein Ladengeschäft zur Raumausstattung.

Der Kläger kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 15. April 2012 wegen Eigenbedarfs, den er mit dem Wunsch begründete, seiner 28-jährigen Tochter und der 7-jährigen Enkelin, die beide noch in seinem Haushalt lebten, eine eigene Wohnung zur Verfügung zu stellen.