Die Erinnerung der Rechtsanwältin B. gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Das Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2011 ist an sie als vormalige Prozessbevollmächtigte der Revisionsbeklagten zuzustellen.
I.
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin. Die Klägerin macht restliche Mietansprüche und Nebenkostennachforderungen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.068,19 € nebst Verzugszinsen verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten eine Ermäßigung der ausgesprochenen Verurteilung um 671,37 € auf 396,82 €.
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