BGH - Beschluss vom 25.01.2011
VIII ZR 27/10
Normen:
ZPO § 87 Abs. 1; ZPO § 172;
Vorinstanzen:
AG Bergheim, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 489/08
LG Köln, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 171/09

Rechtmäßigkeit einer Zustellung einesVersäumnisurteils an einen ehemaligen Prozessbevollmächtigten durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

BGH, Beschluss vom 25.01.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 27/10

DRsp Nr. 2011/3838

Rechtmäßigkeit einer Zustellung einesVersäumnisurteils an einen ehemaligen Prozessbevollmächtigten durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Im Anwaltsprozess haben Zustellungen zwingend solange an den bisherigen Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, bis ein neuer Prozessbevollmächtigter für den Rechtszug bestellt ist.

Die Erinnerung der Rechtsanwältin B. gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Das Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2011 ist an sie als vormalige Prozessbevollmächtigte der Revisionsbeklagten zuzustellen.

Normenkette:

ZPO § 87 Abs. 1; ZPO § 172;

Gründe

I.

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin. Die Klägerin macht restliche Mietansprüche und Nebenkostennachforderungen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.068,19 € nebst Verzugszinsen verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten eine Ermäßigung der ausgesprochenen Verurteilung um 671,37 € auf 396,82 €.