BGH - Beschluss vom 31.07.2013
VIII ZR 149/13
Normen:
ZPO § 719 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2014, 36
NJW-RR 2013, 1478
NZM 2013, 786
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 18.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 C 149/12
LG Hanau, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 26/13

Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit einer Kündigung eines Mietverhältnisses bzgl. eines Einfamilienwohnhauses wegen unberechtigtem Betreiben eines Gewerbes

BGH, Beschluss vom 31.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 149/13

DRsp Nr. 2013/18867

Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit einer Kündigung eines Mietverhältnisses bzgl. eines Einfamilienwohnhauses wegen unberechtigtem Betreiben eines Gewerbes

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Hanau vom 22. Mai 2013 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 18. Januar 2013 vorläufig einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag ist unbegründet. Einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO steht entgegen, dass die weitere Rechtsverteidigung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat. Denn die Vorinstanzen haben die ordentliche Kündigung des Klägers zu Recht für begründet erachtet und deshalb auf Räumung des vom Beklagten gemieteten Einfamilienhauses erkannt.