BGH - Urteil vom 02.04.2014
VIII ZR 231/13
Normen:
BGB § 164 Abs. 1 S. 2; BGB § 558a Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 644
MietRB 2014, 161
NJW 2014, 1803
NJW 2014, 6
NZM 2014, 431
ZMR 2014, 625
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 145/12
LG Berlin, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 512/12

Rechtmäßigkeit eines schriftlichen Mieterhöhungsverlangens durch die Hausgesellschaft ohne ausdrücklichen Hinweis auf ein Vertreterhandeln für den Vermieter

BGH, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 231/13

DRsp Nr. 2014/6957

Rechtmäßigkeit eines schriftlichen Mieterhöhungsverlangens durch die Hausgesellschaft ohne ausdrücklichen Hinweis auf ein Vertreterhandeln für den Vermieter

Auch bei einem Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Abs. 1 BGB) genügt es, wenn sich die Vertretung des Vermieters durch einen Bevollmächtigten (hier: die Hausverwaltung) aus den Umständen ergibt; einer ausdrücklichen Offenlegung der Vertretung und namentlichen Benennung des Vermieters bedarf es nicht.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1 S. 2; BGB § 558a Abs. 1;

Tatbestand

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Mit Schreiben vom 25. November 2011 verlangte die von der Klägerin beauftragte Hausverwaltung von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der seit dem Jahr 2006 unveränderten Miete um 31,08 € auf 252,37 € und verwies zur Begründung auf den Berliner Mietspiegel. Sie teilte dabei nicht ausdrücklich mit, dass sie für die Klägerin handelte. In dem Mieterhöhungsverlangen heißt es:

"Gemäß § 558 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen [...]. Wir bitten deshalb um Zustimmung [...] ".