BGH - Urteil vom 02.04.2014
VIII ZR 282/13
Normen:
BGB § 164 Abs. 1 S. 2; BGB § 558a Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2014, 317
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 131/12
LG Berlin, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 39/13

Rechtmäßigkeit eines schriftlichen Mieterhöhungsverlangens durch die Hausgesellschaft ohne ausdrücklichen Hinweis auf ein Vertreterhandeln für den Vermieter

BGH, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 282/13

DRsp Nr. 2014/6958

Rechtmäßigkeit eines schriftlichen Mieterhöhungsverlangens durch die Hausgesellschaft ohne ausdrücklichen Hinweis auf ein Vertreterhandeln für den Vermieter

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 14. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1 S. 2; BGB § 558a Abs. 1;

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Mit Schreiben vom 25. November 2011 verlangte die von der Klägerin beauftragte Hausverwaltung von der Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der seit dem Jahr 1990 unveränderten Miete um 26,25 € auf 223,75 € und verwies zur Begründung auf den Berliner Mietspiegel. In dem Schreiben, dem eine Vollmacht der Klägerin beilag, teilte sie nicht ausdrücklich mit, dass sie für die Klägerin handelte. In dem Mieterhöhungsverlangen heißt es:

"Gemäß § 558 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen [...]. Wir bitten deshalb um Zustimmung [...] ".

Die Beklagte ist der Auffassung, es liege kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vor, da aus dem Schreiben vom 25. November 2011 nicht hervorgehe, dass die Hausverwaltung im Namen der Klägerin gehandelt habe.