EuGH - Urteil vom 22.11.2001
Rs C-541/99
Normen:
EG Art. 234 ; Richtlinie 93/13/EWG Art. 2 lit. b ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Rechtsangleichung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13 - Verbraucher im Sinne des Artikels 2 - Begriff - Juristische Personen - Ausschluss;

EuGH, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen Rs C-541/99

DRsp Nr. 2006/13565

Rechtsangleichung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13 - Verbraucher im Sinne des Artikels 2 - Begriff - Juristische Personen - Ausschluss;

»Der Begriff Verbraucher", wie er in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen definiert wird, ist dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht. ( vgl. Randnr. 17 und Tenor )«

Normenkette:

EG Art. 234 ; Richtlinie 93/13/EWG Art. 2 lit. b ;

Entscheidungsgründe:

1 Mit zwei Beschlüssen vom 12. November 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Dezember 1999, hat der Giudice di pace Viadana gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Cape Snc (im Folgenden: Cape) und der Idealservice Srl sowie zwischen der Idealservice MN RE Sas und der OMAI Srl (nachfolgend: OMAI) über die Durchführung von Standardverträgen, die eine Gerichtsstandsklausel zugunsten des Giudice di pace Viadana enthalten, dessen Zuständigkeit jedoch von Cape und OMAI auf der Grundlage der Richtlinie bestritten wird.

Rechtlicher Rahmen