Rechtsanwendung für einen Zeitmietvertrag - mit Staffelmiete - über eine Wohnung, die dem Mieter ab 1.9.2001 zu überlassen war
AG Nordhorn, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 3 C 1709/01
DRsp Nr. 2003/16910
Rechtsanwendung für einen Zeitmietvertrag - mit Staffelmiete - über eine Wohnung, die dem Mieter ab 1.9.2001 zu überlassen war
Auf einen vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen Wohnraum-Mietvertrag (hier: "einfacher" Zeitmietvertrag mit Staffelmiete) ist nicht das neue, sondern das alte Mietrecht anzuwenden, auch wenn das Mietverhältnis erst am Stichtag 1.9. beginnen sollte.