BGH - Beschluss vom 13.10.2016
V ZB 138/15
Normen:
ZPO § 765a; ZVG § 83 Nr. 6; ZVG § 100 Abs. 1; ZVG § 100 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 238
NJW 2016, 10
Vorinstanzen:
AG Kamen, vom 10.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 44/12
LG Dortmund, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 156/14

Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens; Erwartung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Schuldners durch die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens; Begründung einer konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners; Wahrung der verfassungsrechtlichen Schutzpflichten durch das Vollstreckungsgericht

BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - Aktenzeichen V ZB 138/15

DRsp Nr. 2016/19421

Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens; Erwartung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Schuldners durch die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens; Begründung einer konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners; Wahrung der verfassungsrechtlichen Schutzpflichten durch das Vollstreckungsgericht

Eine bei der Abwägung nach § 765a ZPO zu berücksichtigende mit den guten Sitten unvereinbare Härte liegt auch vor, wenn der Schuldner an einer Erkrankung leidet und die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für sein Leben oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt. Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert daran nichts.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. August 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Kamen vom 10. Februar 2014 (14 K 44/12) wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Schuldnerin ausgesetzt.