KG - Urteil vom 08.10.2018
8 U 111/18
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 566 Abs. 1; BGB § 571 Abs. 1; BGB § 985;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 499/17

Rechtsfolgen der Übertragung des Eigentumsanteils (hier: an einer Garage) auf den Mitvermieter

KG, Urteil vom 08.10.2018 - Aktenzeichen 8 U 111/18

DRsp Nr. 2018/18366

Rechtsfolgen der Übertragung des Eigentumsanteils (hier: an einer Garage) auf den Mitvermieter

Vermieten Ehegatten in ihrem Bruchteilseigentum stehende Stellplätze, so ist § 566 Abs. 1 BGB nicht anwendbar, wenn einer der Ehegatten seinen Anteil auf den anderen Ehegatten überträgt und dieser damit alleiniger Eigentümer des Grundstücks wird.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.6.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 32 O 499/17 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 566 Abs. 1; BGB § 571 Abs. 1; BGB § 985;

Gründe:

I.