BAG - Urteil vom 20.01.2015
9 AZR 860/13
Normen:
BGB § 125; BGB § 126; BGB § 133; BGB § 146; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2; TzBfG § 8; ZPO § 894;
Fundstellen:
AP TzBfG § 8 Nr. 33
AUR 2015, 282
BB 2015, 1523
DB 2015, 1726
DStR 2015, 12
EzA-SD 2015, 9
NJW 2015, 2829
NZA 2015, 805
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 30.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 109/12
ArbG Hamburg, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 325/12

Rechtsfolgen der unterbliebenen Entscheidung des Arbeitgebers über ein TeilzeitverlangenPrüfungsmaßstab im Kündigungsschutzprozess betreffend eine Änderungskündigung

BAG, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 9 AZR 860/13

DRsp Nr. 2015/9506

Rechtsfolgen der unterbliebenen Entscheidung des Arbeitgebers über ein Teilzeitverlangen Prüfungsmaßstab im Kündigungsschutzprozess betreffend eine Änderungskündigung

Orientierungssätze: 1. Die Ablehnung eines von dem Arbeitnehmer geäußerten Teilzeitverlangens durch den Arbeitgeber ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Ob der Arbeitgeber eine solche Erklärung abgegeben hat, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. 2. Lehnt der Arbeitgeber den auf § 8 TzBfG gestützten Antrag des Arbeitnehmers nicht binnen eines Monats vor dem gewünschten Beginn der Teilzeittätigkeit ab, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG) und die von ihm begehrte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit gilt als festgelegt (§ 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG). Das Gesetz fingiert auf diese Weise eine Vertragsänderung. Der Arbeitgeber muss sich so behandeln lassen, als hätte er der angetragenen Vertragsänderung zugestimmt.