BGH - Urteil vom 24.10.2007
IV ZR 209/03
Normen:
AVB § 13 Abs. 1 ; VVG § 172 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 192
VersR 2008, 244
zfs 2008, 105
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 24/03
AG Köln, vom 14.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 135 C 214/02

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Klausel in den AVB

BGH, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen IV ZR 209/03

DRsp Nr. 2007/23538

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Klausel in den AVB

Die Abschlusskostenverrechnungsklausel gem. § 13 Abs. 1 AVB ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot unwirksam. Die durch die Unwirksamkeit der Abschlusskostenverrechnungsklausel entstandene Vertragslücke ist sachgerecht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass es bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages bei der Verrechnung der einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren bleibt und nur bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung Korrekturen beim Rückkaufswert oder der beitragsfreien Versicherungssumme vorzunehmen sind.

Normenkette:

AVB § 13 Abs. 1 ; VVG § 172 Abs. 2 ;

Tatbestand: