OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.03.2013
I-24 U 103/12
Normen:
BGB § 550;
Fundstellen:
MietRB 2013, 236
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 239/11

Rechtsfolgen der Vereinbarung von Mieterhöhungen im Rahmen eines langfristigen Mietvertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen I-24 U 103/12

DRsp Nr. 2013/7732

Rechtsfolgen der Vereinbarung von Mieterhöhungen im Rahmen eines langfristigen Mietvertrages

Haben die Parteien eines schriftlich mit Schriftformklausel abgeschlossenen Mietvertrages Erhöhungen der vertraglich vereinbarten Miete über eine im Vertrag vereinbarte Mietanpassungsklausel hinaus derart vereinbart, dass der Mieter einem - nicht von der Mieterhöhungsklausel gedeckten - Mieterhöhungsverlangen konkludent durch Zahlung der erhöhten Miete zugestimmt hat und überschreitet die Mieterhöhung die Grenze der Unwesentlichkeit, so liegt hierin gleichzeitig eine Abbedingung der vertraglich vereinbarten Schriftform mit der Folge, dass der Vertrag nunmehr auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ordentlich kündbar ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.05.2012 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 550;

Gründe

A.