BGH - Urteil vom 11.02.2004
VIII ZR 195/03
Normen:
MHG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 641
MDR 2004, 624
NJW 2004, 1102
NZM 2004, 251
WuM 2004, 201
ZGS 2004, 125
ZMR 2004, 347
Vorinstanzen:
LG Köln,
AG Köln,

Rechtsfolgen der Vereinbarung zu niedriger Nebenkostenvorauszahlungen

BGH, Urteil vom 11.02.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 195/03

DRsp Nr. 2004/3371

Rechtsfolgen der Vereinbarung zu niedriger Nebenkostenvorauszahlungen

»Liegen keine besonderen Umstände vor, begeht der Vermieter keine Pflichtverletzung beim Vertragsschluß, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten nicht nur geringfügig, sondern auch deutlich unterschreiten.«

Normenkette:

MHG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 4. Mai 1998 mietete die Beklagte ab 1. Juni 1998 die im Eigentum der Kläger stehende Dachgeschoßwohnung in der K.straße in K. mit einer Größe von ca. 100 qm. Die Grundmiete betrug zunächst 1.690 DM monatlich, ab 1. Juni 2001 sollte sie sich in zwei Stufen erhöhen. Die Beklagte verpflichtete sich darüber hinaus, monatlich 200 DM Vorauszahlungen auf die von ihr übernommenen Betriebs- und Heizkosten zu leisten.

Unter dem 1. Februar 2002 rechneten die Kläger die Betriebs- und Heizkosten für die Jahre 1999 und 2000 ab. Für das Jahr 1999 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von 3.011,01 DM, für das Jahr 2000 ein solcher von 3.029,14 DM. Da die Beklagte trotz Aufforderung keine Zahlung leistete, haben die Kläger diese Beträge nebst Zinsen mit ihrer Klage geltend gemacht. Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte das Mietverhältnis zum 31. Mai 2002 gekündigt.