OLG Brandenburg - Urteil vom 29.06.2023
5 U 81/20
Normen:
BGB § 985; BGB § 1004; BGB § 894; BGB § 891; ZPO § 292; ZPO § 286 Abs. 1; BGB § 133; ZVG § 90 Abs. 1; GBO § 22; BGB § 273 Abs. 2; BGB § 818 Abs. 2; BGB § 996; BGB § 242; BGB § 902 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 2; BGB § 226; BGB § 987 Abs. 1; ZVG § 96; ZPO § 793; ZPO § 569 Abs. 1 S. 3; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 826; BGB § 951 Abs. 1; BGB § 990 Abs. 1 S. 2; BGB § 988; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
NJW 2023, 2646
ZEV 2023, 713
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 330/14

Rechtsfolgen fehlender Beteiligung des Eigentümers an der ZwangsversteigerungHerausgabe einer Immobilie nach Aufhebung des Zuschlags in der ZwangsversteigerungVerpflichtung zum Abriss eines auf fremdem Grundstück errichteten HausesSchadensersatz bezüglich zur Kreditsicherung eingetragener Grundschuld

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.06.2023 - Aktenzeichen 5 U 81/20

DRsp Nr. 2023/8365

Rechtsfolgen fehlender Beteiligung des Eigentümers an der Zwangsversteigerung Herausgabe einer Immobilie nach Aufhebung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung Verpflichtung zum Abriss eines auf fremdem Grundstück errichteten Hauses Schadensersatz bezüglich zur Kreditsicherung eingetragener Grundschuld

Nach Aufhebung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung kann der tatsächliche Grundstückseigentümer die Herausgabe des Grundstücks von dem Ersteigerer verlangen. Auch wenn der Erwerber auf dem Grundstück ein Haus errichtet hat, muss er das Grundstück herausgeben und das Haus abreißen. Der tatsächliche Grundstückseigentümer hat Anspruch auf ein Nutzungsentgelt gegenüber dem Erwerber, aber nur bezüglich des unbebauten Grundstücks.

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Juni 2020, Az. 1 O 330/14, wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Juni 2020, Az. 1 O 330/14, unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.