OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2007
I-10 U 126/06
Normen:
ZVG § 57a S. 1; ZVG § 57c Abs. 1 Nr. 2; BGB § 566 S. 2 a.F.; BGB § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.07.2006

Rechtsfolgen fehlender Schriftform hinsichtlich eines verlorenen Baukostenzuschusses durch den Mieter einer Wohnung; Umfang der Bereicherung und Bereicherungsschuldner bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen I-10 U 126/06

DRsp Nr. 2009/23760

Rechtsfolgen fehlender Schriftform hinsichtlich eines verlorenen Baukostenzuschusses durch den Mieter einer Wohnung; Umfang der Bereicherung und Bereicherungsschuldner bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses

1. Sind in einem schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag zwischen den Mietvertragsparteien verbindlich getroffene Abreden über die mieterseitige Finanzierung des Innenausbaus und der Haustechnik nicht aufgenommen, so fehlt es insgesamt an der Schriftform des Vertrages mit der Folge, dass dieser gem. § 566 S. 2 BGB als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. 2. Wird das Mietverhältnis nach umfangreichen Investitionen des Mieters vor Ablauf der (formunwirksam) vereinbarten Laufzeit beendet, so steht dem Mieter gegen den Vermieter ein Bereicherungsanspruch zu, der sich danach bemisst, welche sich in einem höhere Mietzins äußernde Wertsteigerung das Objekt erfahren hat. 3. Dieser Bereicherungsanspruch richtet sich gegen den früheren Vermieter, wenn dieser während laufender Mietzeit das Eigentum im Wege der Zwangsversteigerung verloren hat.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Juli 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die (erweiterte) Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.