OLG Hamm - Beschluss vom 13.03.2000
15 W 454/99
Normen:
WEG § 15, § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 84
NZM 2000, 659
OLGReport-Hamm 2000, 179
Rpfleger 2000, 385
ZfIR 2001, 61
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 876/98
AG Schwelm, - Vorinstanzaktenzeichen 7 II 8/98

Rechtsfolgen fehlgeschlagener Begründung eines Sondernutzungsrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2000 - Aktenzeichen 15 W 454/99

DRsp Nr. 2000/7152

Rechtsfolgen fehlgeschlagener Begründung eines Sondernutzungsrechts

»1. Werden in einer Teilungserklärung mehrere Sondernutzungsrechte in der Weise begründet, daß hinsichtlich der Lage der Sondernutzungsflächen auf einen Lageplan Bezug genommen wird, so entsteht das Sondernutzungsrecht ungeachtet der erfolgten Eintragung im Grundbuch nicht, wenn in einer für zwei Sondernutzungsrechte vorgesehenen Gesamtfläche keine Abgrenzung der einzelnen Sondernutzungsflächen zueinander markiert ist.2. Läßt in einem solchen Fall der Lageplan erkennen, daß die gesamte Gartenfläche der Anlage in Sondernutzungsflächen aufgeteilt werden soll, so kann aufgrund des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Mitwirkung an einer Änderung der Teilungserklärung bestehen, die nachträglich zur Entstehung der Sondernutzungsrechte führt. Dieser Anspruch kann auch der Geltendmachung eines Anspruchs entgegengehalten werden, der den nach dem Grundbuchinhalt bestehenden gemeinschaftlichen Gebrauch an dieser Fläche zur Grundlage hat.«

Normenkette:

WEG § 15, § 10 Abs. 2 ;

Gründe:

I.