OLG Köln - Urteil vom 17.05.2013
1 U 43/12
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 372/11

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit einer acht Jahre zurückliegenden Ausübung einer Option zur Verlängerung eines Mietvertrages

OLG Köln, Urteil vom 17.05.2013 - Aktenzeichen 1 U 43/12

DRsp Nr. 2013/24940

Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit einer acht Jahre zurückliegenden Ausübung einer Option zur Verlängerung eines Mietvertrages

Der Eigentümer einer Immobilie kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, dass eine Option zur Verlängerung eines Mietvertrages nicht gegenüber dem damaligen Eigentümer des Grundstücks, sondern gegenüber einer anderen Person ausgeübt worden ist, wenn dieser Vorgang bereits acht Jahre zurückliegt und die Ausübung der Option seinerzeit schriftlich bestätigt worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.04.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 14 O 372/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 16.01.1985 (Anlage K 1, Bl. 4 ff. GA) Gewerberäumlichkeiten zum Betrieb einer Zahnarztpraxis im C 2 in L von Herrn Dr. M. Die Dauer des Mietverhältnisses ist in §3 des Mietvertrages geregelt, der wie folgt lautet: