OLG Rostock - Urteil vom 27.03.2014
3 U 90/12
Normen:
BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 29.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 467/11

Rechtsnatur der Überlassung des Mietobjekts vor Beginn des MietverhältnissesMitspracherecht des Vermieters bei Ein- und Umbauten des Mieters

OLG Rostock, Urteil vom 27.03.2014 - Aktenzeichen 3 U 90/12

DRsp Nr. 2014/11365

Rechtsnatur der Überlassung des Mietobjekts vor Beginn des Mietverhältnisses Mitspracherecht des Vermieters bei Ein- und Umbauten des Mieters

1. Werden die späterhin zu vermietenden Räumlichkeiten dem künftigen Mieter vor Beginn des Mietverhältnisses unentgeltlich überlassen, damit dieser die für den vertragsgemäßen Gebrauch erforderlichen Maßnahmen ergreifen und die Einrichtung der Räumlichkeiten vornehmen kann, liegt hierin nicht bereits ein Mietverhältnis oder der Abschluss eines Mietvertrages, sondern vielmehr ein Überlassungsverhältnis eigener Art. 2. Haben die Parteien bei Ein- und Umbauten durch den Mieter vertragliche Absprachen nicht getroffen, sind die Interessen der Vertragsparteien gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen eines Mietverhältnisses ist das Interesse des Mieters an der von ihm beabsichtigten Maßnahme gegenüber der Entscheidungsfreiheit des Vermieters betreffend die wirtschaftliche Nutzung seines Eigentums abzuwägen. 3. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Eigentums des Vermieters kann der Vermieter seine Zustimmung mit Auflagen verbinden, wenn diese sachgerecht und angemessen sind. Bestehen Alternativen der Ausführung, steht das Wahlrecht mit Blick auf Art. 14 GG dem Vermieter zu, solange hierdurch der Mieter nicht unangemessen benachteiligt wird.