I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 22. August 2011 aufgehoben.
II. Das Amtsgericht Sonthofen - Grundbuchamt - wird angewiesen, über die Eintragungsanträge im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 vom 27. Mai 2010 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
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