Rechtsnatur eines Domain-Überlassungsvertrages; Rückerstattung im voraus gezahlter Verwaltungs- und Nutzungsgebühren
OLG Köln, Urteil vom 13.05.2002 - Aktenzeichen 19 U 211/01
DRsp Nr. 2005/14006
Rechtsnatur eines Domain-Überlassungsvertrages; Rückerstattung im voraus gezahlter Verwaltungs- und Nutzungsgebühren
»1. Ein Vertrag über die Einrichtung und Verwaltung einer Internet-Domain stellt sich als Miet- bzw. Pachtvertrag dar, da im Vordergrund die Bereitstellung entsprechender Speicherkapazitäten steht.2. Bei vorzeitiger Beendigung des Domain-Überlassungsvertrages sind im voraus gezahlte Verwaltungs- und Nutzungsgebühren an den Nutzer zurückzuzahlen.«