BGH - Beschluß vom 25.01.2007
I ZB 58/06
Normen:
ZPO § 890 ; EGStGB Art. 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 576
BauR 2007, 1091
InVo 2007, 343
JurBüro 2007, 385
MDR 2007, 859
NJW-RR 2007, 863
NZBau 2007, 303
WM 2007, 1416
WuM 2007, 209
wrp 2007, 1104
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 118/06
AG Mainz, vom 08.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 80 C 436/01

Rechtsnatur und Vollstreckung der Verurteilung zu einer Duldung; Beginn der Verfolgungsverjährung

BGH, Beschluß vom 25.01.2007 - Aktenzeichen I ZB 58/06

DRsp Nr. 2007/6028

Rechtsnatur und Vollstreckung der Verurteilung zu einer Duldung; Beginn der Verfolgungsverjährung

»1. Die Verurteilung zu einer Duldung kann die nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun enthalten, auch wenn dies im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Dies kann anzunehmen sein, wenn der Schuldner der Pflicht, etwas zu unterlassen, nur gerecht werden kann, indem er neben der Unterlassung auch die positiven Handlungen vornimmt, die notwendig sind, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen.2. Der Lauf der in Art. 9 Abs. 1 EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung hängt maßgeblich von der Pflichtensituation des Schuldners ab. Ist ein Schuldner aufgrund eines Urteils verpflichtet, tätig zu werden, kann die Verjährung nicht beginnen, solange diese Pflichtensituation fortbesteht und der Schuldner pflichtwidrig untätig bleibt.«

Normenkette:

ZPO § 890 ; EGStGB Art. 9 Abs. 1 ;

Gründe: