LG Mainz, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 118/06
AG Mainz, vom 08.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 80 C 436/01
Rechtsnatur und Vollstreckung der Verurteilung zu einer Duldung; Beginn der Verfolgungsverjährung
BGH, Beschluß vom 25.01.2007 - Aktenzeichen I ZB 58/06
DRsp Nr. 2007/6028
Rechtsnatur und Vollstreckung der Verurteilung zu einer Duldung; Beginn der Verfolgungsverjährung
»1. Die Verurteilung zu einer Duldung kann die nach § 890ZPO vollstreckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun enthalten, auch wenn dies im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Dies kann anzunehmen sein, wenn der Schuldner der Pflicht, etwas zu unterlassen, nur gerecht werden kann, indem er neben der Unterlassung auch die positiven Handlungen vornimmt, die notwendig sind, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen.2. Der Lauf der in Art. 9 Abs. 1EGStGB geregelten Verfolgungsverjährung hängt maßgeblich von der Pflichtensituation des Schuldners ab. Ist ein Schuldner aufgrund eines Urteils verpflichtet, tätig zu werden, kann die Verjährung nicht beginnen, solange diese Pflichtensituation fortbesteht und der Schuldner pflichtwidrig untätig bleibt.«