BGH - Urteil vom 13.01.2010
VIII ZR 137/09
Normen:
NMV § 20 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
MDR 2010, 375
MietRB 2010, 100
MietRB 2010, 101
NJ 2010, 168
NJW 2010, 1198
NZM 2010, 274
ZMR 2010, 433
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 108/08
AG Pinneberg, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 62 C 114/08

Umschreibung der umzulegenden Betriebskosten und Mitteilung der Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten als Voraussetzungen für die Geltendmachung von Betriebskosten im preisgebundenen Wohnraum; Aufschlüsselung der Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten als Voraussetzung für die Geltendmachung von Betriebskosten im preisgebundenen Wohnraum

BGH, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 137/09

DRsp Nr. 2010/2476

Umschreibung der umzulegenden Betriebskosten und Mitteilung der Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten als Voraussetzungen für die Geltendmachung von Betriebskosten im preisgebundenen Wohnraum; Aufschlüsselung der Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten als Voraussetzung für die Geltendmachung von Betriebskosten im preisgebundenen Wohnraum

Zur Geltendmachung von Betriebskosten im preisgebundenen Wohnraum genügt es, wenn der Vermieter den Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV umschreibt und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag der geforderten Vorauszahlungen mitteilt. Einer Aufschlüsselung der Vorauszahlungen auf die einzelnen Betriebskosten bedarf es nicht.

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 24. April 2009 werden zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

NMV § 20 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Beklagten sind Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung der Klägerin in W.. Im Mietvertrag ist in § 3 zur Tragung der Betriebskosten bestimmt: