BGH - Urteil vom 30.09.2009
VIII ZR 238/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 368 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2010, 18
MietRB 2010, 3
NJW 2010, 1135
NZM 2009, 853
WuM 2009, 647
ZGS 2009, 487
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 97/08
AG Dippoldiswalde, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 686/07

Rechtsschutzbedürfnis einer Leistungsklage aufgrund der Nichterfüllung eines behaupteten materiellen, für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellenden Anspruchs; Voraussetzungen der Anerkennung einer die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflichtenden Regel als Verkehrssitte; Verpflichtung eines Vermieters zur Erteilung einer über die Quittung von empfangenen Mietzahlungen hinausgehende Mietschuldenfreiheitsbescheinigung an seinen bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses

BGH, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 238/08

DRsp Nr. 2009/24660

Rechtsschutzbedürfnis einer Leistungsklage aufgrund der Nichterfüllung eines behaupteten materiellen, für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellenden Anspruchs; Voraussetzungen der Anerkennung einer die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflichtenden Regel als Verkehrssitte; Verpflichtung eines Vermieters zur Erteilung einer über die Quittung von empfangenen Mietzahlungen hinausgehende Mietschuldenfreiheitsbescheinigung an seinen bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses

a) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. März 1993 - I ZR 65/91, WM 1993, 1248).