BGH - Beschluß vom 16.10.2002
XII ZR 73/02
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 705 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 228
NZG 2003, 119
NZM 2003, 108

Rechtsverfolgung einer BGB-Gesellschaft; wucherähnliches Geschäft

BGH, Beschluß vom 16.10.2002 - Aktenzeichen XII ZR 73/02

DRsp Nr. 2002/18589

Rechtsverfolgung einer BGB -Gesellschaft; wucherähnliches Geschäft

1. Rechtsfragen zur Annahme eines wucherähnlichen Geschäfts bei Abschluß eines gewerblichen Mietvertrages sind höchstrichterlich geklärt (BGH - XII ZR 49/99 - 13.06.2001 - ; NJW 2002, 55). 2. Eine Rechtsverfolgung ausschließlich mit dem Ziel, dass eine Verurteilung auf eine BGB -Gesellschaft anstatt auf die Gesellschafter lautet, ist mutwillig. Eine vernünftige Partei, die die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hätte, würde kein Revisionsverfahren durchführen, um dies zu erreichen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 705 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die beantragte Prozeßkostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet bzw. mutwillig erscheint.