BGH - Urteil vom 13.06.2001
XII ZR 49/99
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2285
NJW 2002, 55
NZM 2001, 810
ZIP 2001, 1633
ZMR 2001, 788
ZfIR 2001, 903
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Sittenwidrigkeit eines Gaststättenpachtvertrages bei auffälligem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

BGH, Urteil vom 13.06.2001 - Aktenzeichen XII ZR 49/99

DRsp Nr. 2001/10560

Sittenwidrigkeit eines Gaststättenpachtvertrages bei auffälligem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

»a) Im Rahmen der Prüfung, ob bei einem Gaststättenpachtvertrag ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und der Vertrag deshalb als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, ist auch die von der EOP-Methode abgeleitete sogenannte "indirekte Vergleichswertmethode" nicht geeignet, den zum Vergleich heranzuziehenden marktüblichen Pachtzins zu bestimmen (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 141, 257 f.). b) Besteht bei einem gewerblichen Miet- oder Pachtvertrag ein krasses Mißverhältnis zwischen dem vereinbarten Miet- oder Pachtzins und dem marktüblichen Miet- oder Pachtzins, so rechtfertigt dies allein - wenn keine weiteren für ein sittenwidriges Verhalten sprechenden Umstände hinzukommen - den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung des objektiv Begünstigten regelmäßig nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar war, wie hoch der marktübliche Miet- oder Pachtzins in etwa sein dürfte.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand: