BGH - Urteil vom 16.01.2004
V ZR 243/03
Normen:
BGB §§ 535 912 1018 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 571
BGHZ 157, 301
DNotZ 2004, 373
MDR 2004, 681
NJW 2004, 1237
NZM 2004, 277
WM 2004, 1971
ZIP 2004, 912
ZMR 2004, 489
ZNotP 2004, 233
ZfIR 2004, 329
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

Rechtsverhältnisse an einem Überbau nach Ablauf einer schuldrechtlichen Gestattung

BGH, Urteil vom 16.01.2004 - Aktenzeichen V ZR 243/03

DRsp Nr. 2004/2953

Rechtsverhältnisse an einem Überbau nach Ablauf einer schuldrechtlichen Gestattung

»a) War dem Eigentümer des Stammgrundstücks der Überbau aufgrund eines Mietvertrags über die überbaute Fläche gestattet, berührt der Ablauf des Vertrags sein Eigentum am Überbau nicht; er ist aber verpflichtet, dem Eigentümer des überbauten Grundstücks das Eigentum am Überbau zu verschaffen.b) Dem Eigentümer des rechtmäßig überbauten Grundstücks kann das Eigentum am Überbau durch Bestellung einer Dienstbarkeit zu Lasten des Stammgrundstücks (Ausschluß der Ausübung des Überbaurechts) oder durch Aufhebung der Gestattung und Trennung des Überbaus vom übrigen Gebäude verschafft werden.c) Der Erwerb des Stammgrundstücks berechtigt den Erwerber nicht, den aufgrund eines von seinem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Mietvertrags errichteten Überbau auf dem fremden Grundstück zu unterhalten.«

Normenkette:

BGB §§ 535 912 1018 ;

Tatbestand: