Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG in Verbindung mit § 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß der vorliegende Rechtsstreit vor die ordentlichen Gerichte gehört, weil er im Sinne des § 13 GVG dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist.
Die Klägerin leitet die von ihr geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) in erster Linie aus § 538 BGB in Verbindung mit der von ihr mit dieser geschlossenen Überlassungsvereinbarung vom 12.3.1980/4.2.'1981/22.8.1984 her. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1), der erklärtermaßen auch das Landgericht zuneigt, handelt es sich bei dieser Vereinbarung nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, für den der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre, so daß die von der Beklagten zu 1) angestrebte Verweisung in diesen zu erfolgen hätte.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|