OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.05.2000
10 W 25/00
Normen:
BGB § 538 ; GVG § 13 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2000, 359
WuM 2000, 427

Rechtsweg für Ansprüche aus einer sog. Überlassungsvereinbarung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 10 W 25/00

DRsp Nr. 2000/7699

Rechtsweg für Ansprüche aus einer sog. Überlassungsvereinbarung

»Zu der Frage, welcher Rechtsweg für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer sog. Überlassungsvereinbarung eröffnet ,ist, die der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (hier: Tätigkeit des Bundesgrenzschutzes auf einem Flughafengelände) zu dienen bestimmt ist.«

Normenkette:

BGB § 538 ; GVG § 13 ;

Gründe:

Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG in Verbindung mit § 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß der vorliegende Rechtsstreit vor die ordentlichen Gerichte gehört, weil er im Sinne des § 13 GVG dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist.

Die Klägerin leitet die von ihr geltend gemachten Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 1) in erster Linie aus § 538 BGB in Verbindung mit der von ihr mit dieser geschlossenen Überlassungsvereinbarung vom 12.3.1980/4.2.'1981/22.8.1984 her. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1), der erklärtermaßen auch das Landgericht zuneigt, handelt es sich bei dieser Vereinbarung nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, für den der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre, so daß die von der Beklagten zu 1) angestrebte Verweisung in diesen zu erfolgen hätte.