OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.06.2000
3 Wx 118/00
Normen:
WEG § 1 Abs. 3 § 5 Abs. 4 § 8 Abs. 2 Satz 1 § 10 Abs. 1 Satz 2 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1400
NZM 2000, 1008
OLGReport-Düsseldorf 2000, 393
WuM 2000, 498
ZfIR 2000, 800

Rechtswirkungen der Bezeichnung einer Fläche als Lager im Aufteilungsplan; Rechte des Teileigentümers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 118/00

DRsp Nr. 2000/7816

Rechtswirkungen der Bezeichnung einer Fläche als "Lager" im Aufteilungsplan; Rechte des Teileigentümers

»1. Allein der Bezeichnung als "Lager", die nur im Aufteilungsplan, nicht aber in der Teilungserklärung vorkommt, ist die Bedeutung einer die Nutzung des Teileigentums einschränkenden Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter nicht beizumessen, mit der Folge, dass die umfassendere Zweckbestimmung aus der Teilungserklärung "Gewerbefläche" gilt. 2. Unter Zugrundelegung dieser Zweckbestimmung kann der Teileigentümer im Rahmen der zu gewährenden ungehinderten Gewerbeausübung unter Wahrung der berechtigten Interessen der Wohnungseigentümer verlangen, dass an Werktagen während der üblichen Geschäftszeiten von 8.00 bis 20 Uhr der Eingang zum Hof der Anlage nicht verschlossen und dem berechtigten Personenkreis ungehindert Zutritt gewährt wird.«

Normenkette:

WEG § 1 Abs. 3 § 5 Abs. 4 § 8 Abs. 2 Satz 1 § 10 Abs. 1 Satz 2 § 15 Abs. 1 ;

Gründe