BGH - Urteil vom 27.05.2009
VIII ZR 180/08
Normen:
BGB § 558;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 921
NJW-RR 2009, 1524
NVwZ-RR 2009, 1524
NZM 2009, 734
WuM 2009, 463
ZMR 2009, 833
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 30.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 143/06
AG Erfurt, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 3419/05

Regelung zur Begrenzung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB in einem Fördervertrag für die Errichtung von Bundesbedienstetenwohnungen

BGH, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 180/08

DRsp Nr. 2009/15447

Regelung zur Begrenzung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB in einem Fördervertrag für die Errichtung von Bundesbedienstetenwohnungen

Zur Auslegung einer Regelung zur Begrenzung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB in einem Fördervertrag für die Errichtung von Bundesbedienstetenwohnungen.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.

Normenkette:

BGB § 558;

Tatbestand:

Die Beklagte, eine Bundesbedienstete, ist seit dem 16. August 2003 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in E. . Dem Mietvertrag liegt das Vertragsformular für Bundesbedienstetenmietwohnungen zugrunde. Für Mieterhöhungen gegenüber Bundesbediensteten enthält der Vertrag folgende Regelung:

"§ 2 Miete und Nebenleistungen

(1)

... Für Mieterhöhungen mit Wirkung ab dem 01.06.2004 gelten die Bestimmungen des BGB der jeweiligen Fassung mit der Maßgabe, dass die Regelungen des § 5 Abs. 1 bis 8 des Fördervertrages, die als Anlage beigefügt und Bestandteil dieses Vertrages sind, Anwendung finden."