KG - Urteil vom 21.08.2003
12 U 10/02
Normen:
BGB § 157 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 79
WuM 2004, 33
ZMR 2004, 110
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 232/01

Rückforderung einer Mietkaution - Beweis der Zahlung bei Bestreiten

KG, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 12 U 10/02

DRsp Nr. 2003/14743

Rückforderung einer Mietkaution - Beweis der Zahlung bei Bestreiten

Zum Nachweis der Zahlung einer Mietkaution, wenn in der Mietvertragsurkunde eine Klausel enthalten ist, wonach der Mieter dem Vermieter bereits eine Kaution in bestimmter Höhe nebst Zinsen mit dem Mietvertrag geleistet hat, die auf diese quittungsähnliche Bestätigung gestützte Gewissheit einer Zahlung jedoch durch unstreitige oder nicht hinreichend bestrittene Indiztatsachen erschüttert wird.

Normenkette:

BGB § 157 ; BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich, die weitere Berufung der Klägerin erfolglos. Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.669,38 EUR (15.000,- DM) nicht verlangen, denn sie hat nicht bewiesen, dass sie dem Hausverwalter W des Beklagten - wie behauptet - am 16. September 1994 einen Geldbetrag in dieser Höhe als Kaution übergeben hat. Folglich kann sie auf diesen Betrag auch keine Zinsen verlangen.

A. Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung von einer zutreffenden Beweislastverteilung ausgegangen: Es obliegt demjenigen, der eine Mietkaution zurückfordert, bei entsprechendem Bestreiten den Beweis dafür zu führen, dass er sie dem Anspruchsgegner gezahlt hat (vgl. S. 8 des landgerichtlichen Urteils).