Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich, die weitere Berufung der Klägerin erfolglos. Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.669,38 EUR (15.000,- DM) nicht verlangen, denn sie hat nicht bewiesen, dass sie dem Hausverwalter W des Beklagten - wie behauptet - am 16. September 1994 einen Geldbetrag in dieser Höhe als Kaution übergeben hat. Folglich kann sie auf diesen Betrag auch keine Zinsen verlangen.
A. Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung von einer zutreffenden Beweislastverteilung ausgegangen: Es obliegt demjenigen, der eine Mietkaution zurückfordert, bei entsprechendem Bestreiten den Beweis dafür zu führen, dass er sie dem Anspruchsgegner gezahlt hat (vgl. S. 8 des landgerichtlichen Urteils).
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