LG Wiesbaden - Urteil vom 17.02.2012
3 S 54/11
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
Info M 2012, 152
NZM 2012, 456
ZMR 2012, 629
NJW-RR 2012, 844
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 3781/08

Rückforderung von überzahlter Miete wegen Minderung aufgrund mangelhafter Schalldämmung

LG Wiesbaden, Urteil vom 17.02.2012 - Aktenzeichen 3 S 54/11

DRsp Nr. 2013/12198

Rückforderung von überzahlter Miete wegen Minderung aufgrund mangelhafter Schalldämmung

Orientierungssätze: Genügt der Schallschutz nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen, kann dies einen Mangel der Mietsache begründen. Im Hinblick auf den Mangel bedarf es zur Substantiierung keiner weiteren Protokollierung von Lärmbelästigungen durch den Mieter, damit dieser von seinem Minderungsrecht Gebrauch machen kann. Vielmehr ist auf eine kontinuierlich gleichbleibende Minderung unabhängig von konkreten Störungen zu erkennen. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Lärmbelästigung ausgeschlossen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Wiesbaden abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.186,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision ist nicht zulässig.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen.