Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.04.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Wiesbaden abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.186,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2011 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision ist nicht zulässig.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird verwiesen.
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