BGH - Urteil vom 26.03.2015
VII ZR 92/14
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
BGHZ 204, 346
BauR 2015, 1154
DNotZ 2015, 598
MDR 2015, 582
NJW 2015, 1952
NJW 2015, 8
NZBau 2015, 359
NZBau 2015, 5
VersR 2016, 467
ZIP 2015, 1026
ZfBR 2015, 473
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 368/11
OLG Frankfurt am Main, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 252/12

Rückgabe der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers eines Bauvertrages enthaltenen Klausel über eine Gewährleistungsbürgschaft

BGH, Urteil vom 26.03.2015 - Aktenzeichen VII ZR 92/14

DRsp Nr. 2015/6878

Rückgabe der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers eines Bauvertrages enthaltenen Klausel über eine Gewährleistungsbürgschaft

a) Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers eines Bauvertrages enthaltene Klausel über eine Gewährleistungsbürgschaft "Die Bürgschaft ist zurückzugeben, wenn alle unter die Gewährleistungsfrist fallenden Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können" benachteiligt den Unternehmer unangemessen und ist daher unwirksam.b) Bei Vereinbarung einer Gewährleistungsbürgschaft als Sicherheit für die vertragsgemäße und mängelfreie Ausführung der Leistungen hat der Besteller regelmäßig nach Ablauf der vereinbarten Frist eine Bürgschaft insoweit freizugeben, als zu diesem Zeitpunkt keine durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche bestehen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz für Kosten im Zusammenhang mit einer von ihr gestellten Gewährleistungsbürgschaft.