Der Beklagte und seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau mieteten mit schriftlichem Vertrag vom 4./10. November 1980 ab 1. Januar 1981 Gewerberäume zum Betrieb eines Altenheims im Hause des - im Lauf des Revisionsverfahrens verstorbenen, von seiner Ehefrau beerbten - früheren Klägers in Berlin. Das Mietverhältnis sollte am 31. Dezember 1985 enden, sich aber jeweils um ein Jahr verlängern, wenn nicht eine der Mietparteien spätestens drei Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widersprach. Der (Kalt-) Mietzins betrug seit dem 1. Januar 1985 monatlich 3.200 DM (§ 3 Nr. 2 des Vertrages). Nach § 3 Nr. 6 des Mietvertrages übernahmen die Mieter die Schönheitsreparaturen. Nach § 18 des Vertrages hatten sie die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit in bezugsfertigem Zustand dem Vermieter zu übergeben.
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